Satzung

Satzung
des Bundes Deutscher Forstleute
Landesverband Brandenburg-Berlin

 

Präambel

Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie Vorsitzende, Stellvertreterin usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Bund Deutscher Forstleute – Landesverband Brandenburg-Berlin – (BDF) ist Mitgliedsverband des BDF der Bundesrepublik Deutschland und damit Mitglied des dbb Landesbunds Brandenburg und des dbb Landesbunds Berlin.

  2. Er bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch neutral. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.

  3. Der Sitz des Landesverbandes wird durch den Hauptvorstand bestimmt.

 

§ 2 Zweck

  1. Der BDF ist als Berufsverband der gewerkschaftliche Zusammenschluss der Beamten, Angestellten, Arbeiter, in Ausbildung Befindlichen und Versorgungsempfänger aller Forstverwaltungen und -betriebe und der forstlichen Fachkräfte anderer Verwaltungen oder Betriebe im Land Brandenburg und Berlin.

  2. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Forstpolitik sowie bei der Aus- und Weiterbildung.

  3. Dem BDF obliegt die kollektive Vertretung und Förderung der berufsbedingten, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder mit gewerkschaftlichen Mitteln auch durch das Aushandeln und die Vereinbarung von Tarifverträgen.

     

 

II Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

  1. Der Landesverband hat
    1.   ordentliche Mitglieder
    2.   Ehrenmitglieder
  2. Ordentlichen Mitglieder können werden
    1.   Beschäftigte in Forstverwaltungen und -betrieben,
    2.   forstliche Fachkräfte anderer Verwaltungen, Betriebe oder Institutionen,
    3.   Personen, die sich in der auf die Forstverwaltung bezogenen Ausbildung befinden,
    4.   in Ruhestand befindliche Personen,
    5.   Personen, die dem Landesverband beruflich und persönlich nahe stehen und seine Interessen fördern wollen
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag durch den Hauptvorstand ernannt werden, wenn sie sich um die Ziele des Verbandes verdient gemacht haben. Sie haben auf dem Landesgewerkschaftstag Rede- und Stimmrecht (siehe § 11 (2)).
  4. Als Nachweis der Mitgliedschaft im BDF erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch die Geschäftsstelle
    Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1.   Austritt,
    2.   Tod,
    3.   Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Quartalsschluss möglich. Er muss schriftlich der Geschäftsstelle des Landesverbandes mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch den geschäftsführenden Vorstand binnen Monatsfrist nicht Folge leistet. Ein Ausschluss ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung ohne triftigen Grund länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.
    Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der zuständigen Basisgruppe durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
    Der Ausschließungsbeschluss ist mit einer Begründung dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu eröffnen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung die Anrufung des Hauptvorstandes zu. Dieser entscheidet endgültig.
  4. Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
  5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Landesverband. Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Vermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausgeschlossen.

 

§ 5 Beitragsleistung

  1. Die Mitglieder leisten monatlich Beiträge, deren Höhe jeweils von dem Landesgewerkschaftstag festgelegt wird. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus fällig. Der Hauptvorstand kann die Beitragshöhe zwischen den Landesgewerkschaftstagen neu festsetzen.
  2. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist vom geschäftsführenden Vorstand festzustellen und dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

 

III. Gliederung des Landesverbandes

§ 6 Gliederung

  1. Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen auf der Grundlage forstlicher Verwaltungsstrukturen. Die Koordinierung obliegt dem Hauptvorstand (§ 14, Abs. 12).

 

§ 7 Organe

Der Landesverband hat folgende Organe:

  1. den Landesgewerkschaftstag
  2. den Hauptvorstand
  3. den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 8 Landesgewerkschaftstag

  1. Das oberste Organ des Landesverbandes ist der Landesgewerkschaftstag. Er setzt sich zusammen aus dem Hauptvorstand und den durch die Basisgruppen gewählten Delegierten sowie den Ehrenmitgliedern. Er findet mindestens alle vier Jahre als Präsenz-, Digital- oder Hybridveranstaltung statt.
  2. Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen
    1.   auf Beschluss des Hauptvorstandes, der einer 2/3 Mehrheit bedarf
    2.   auf Antrag von mindestens 15% der Mitglieder des Landesverbandes, der unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen ist.

 

§ 9 Aufgaben des Landesgewerkschaftstages

  1. Festlegung der Grundsätze für die berufspolitische Arbeit des Verbandes
  2. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüferinnen
  4. Erteilung der Entlastung für den geschäftsführenden Vorstand
  5. Wahl von drei Rechnungsprüferinnen
  6. Beschlussfassung zum Wahlmodus des geschäftsführenden Vorstandes
  7. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  8. Festlegung der Grundsätze der Haushaltsplanung und Haushaltsführung
  9. Festsetzung des Beitrages bzw. Bestätigung der zwischenzeitlich vom Hauptvorstand vorgenommenen Beitragsänderung
  10. Erledigung von Anträgen
  11. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Auflösung des Landesverbandes und Verwendung des Vermögens.

 

§ 10 Einberufung des Landesgewerkschaftstages

  1. Der Landesgewerkschaftstag ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen (Bekanntmachung in BDF aktuell oder per Mail an den Hauptvorstand).
  2. Anträge an den Landesgewerkschaftstag können von jedem Mitglied über die Basisgruppe gestellt werden und sind bis 4 Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag einzureichen.
    Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesgewerkschaftstag.

 

§ 11 Stimmrecht der Delegierten

  1. Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden der Basisgruppen und die stimmberechtigten Delegierten. Auf je 10 volle Mitglieder einer Basisgruppe entfällt eine Delegierte.
  2. Der bisherige geschäftsführende Vorstand hat ein Rede- und Stimmrecht.
    Ehrenmitglieder haben Rede- und Stimmrecht.
  3. Gast kann jedes Mitglied des Landesverbandes sein. Dieser hat nur Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  4. Die Delegierten und Gäste sind dem geschäftsführenden Vorstand namentlich bekannt zu geben.
  5. Ist ein Delegierter an der Teilnahme verhindert, so kann die Basisgruppe einen Vertreter benennen. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand vor Beginn des Landesgewerkschaftstages bekannt zu geben.
  6. Die Satzung betreffende Beschlüsse sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten,  andere Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassen.

 

§ 12 Rechnungsprüferinnen

Die vom Landesgewerkschaftstag und in den Basisgruppen gewählten Rechnungsprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung während ihrer Wahlzeit im Jahr nach Jahresabschluss zu prüfen.

 

§ 13 Der Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus
    1.   dem geschäftsführenden Vorstand
    2.   den Vorsitzenden der Basisgruppen oder deren Vertretern
    3.   der Frauenvertreterin
    4.   der Seniorenvertreterin
  2. der Hauptvorstand bestellt
    1.   eine Tarifkommission
    2.   einen Beirat für Forstpolitik

    Bei Bedarf können weitere Beiräte bestellt werden:
    -     für Bedienstete des Privat-, Kommunal-, und Kirchenwaldes
    -     für Verwaltungsangestellte
    -     für Forstwirte
    -     für Seniorenarbeit
    Die Sprecher der Kommissionen und der Beiräte werden zu den Hauptvorstandssitzungen beratend hinzugezogen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand und die Vorsitzenden der Basisgruppen oder deren Vertreter wählen die Frauenvertreterin und die Seniorenvertreterin.
  4. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich.
    An den Sitzungen können Mitglieder teilnehmen.
    Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder, der schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen ist, muss er durch diesen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden

 

§ 14 Ausschließliche Zuständigkeit des Hauptvorstandes

Der Hauptvorstand beschließt über

  1. die Grundsatzfragen des Landesverbandes und der Beitragsordnung in den Jahren, in denen der Landesgewerkschaftstag nicht zusammentritt
  2. die Geschäftsordnung, Wahlordnung
  3. die Bestellung von Mitgliedern zur Verbandsarbeit und Berufung der Kommission und Beiräte nach Konsultation der Basisgruppe, der der Betroffene angehört
  4. Richtlinien für Tagegelder, Kilometergelder und Spesen
  5. Anträge und Beschwerden, sowie über Beschlüsse der Basisgruppen
  6. die Bewilligung des Haushaltsvorschlages
  7. die Benennung der Vertreterinnen für Beiräte, Arbeitskreise und BDF Bund
  8. die Benennung der Vertreterinnen für den Deutschen Forstgewerkschaftstag des BDF Bundesverbands und den Landesdelegiertentag des dbb
  9. Wahl einer Nachfolgerin für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
  10. die Benennung der Vertreterinnen für Gremien, in denen der Landesverband Sitz und Stimme hat
  11. den Sitz der Geschäftsstelle
  12. die Abgrenzung der Basisgruppen auf der Grundlage forstlicher Verwaltungsstrukturen
  13. Vorschläge und Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

  1. der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1.    der Landesvorsitzenden
    2.    den vier gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden
    3.    der Schatzmeisterin
    4.    der Landesredakteurin
    5.    der/den Landesjugendleiterinnen
  2. Es können auch zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende gewählt werden, dann reduziert sich die Anzahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden auf drei.

  3. Die Landesvorsitzende, bei desren Verhinderung eine der Stellvertreterinnen oder die Schatzmeisterin, vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
    Der BDF Brandenburg-Berlin stellt den geschäftsführenden Vorstand im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund § 54 BGB im Innenverhältnis von der Haftung frei. Dies gilt nicht für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Landesgewerkschaftstag für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Nähere regelt eine vom Landesgewerkschaftstag zu beschließende Wahlordnung.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse des Hauptvorstandes und des Landesgewerkschaftstages für die Führung der Geschäfte zuständig und rechenschaftspflichtig.
    Er erledigt die laufenden Angelegenheiten des Landesverbandes, unterhält eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer. Der geschäftsführende Vorstand beruft die Hauptvorstandssitzungen ein.
  6. Er organisiert die Arbeit im Sinne des § 2 dieser Satzung auf der Grundlage eines Jahresarbeits- und Finanzplanes sowie einer Kassen- und Zahlungsordnung. Es ist ein Sachmittelverzeichnis zu führen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. An den Sitzungen können Mitglieder teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptvorstandes bedarf.
  8. Dem geschäftsführenden Vorstand wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt. Über die Höhe entscheidet der Hauptvorstand.“
  9. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Basisgruppen: Organe, Sitz und Zweck

  1. Die Mitglieder, die innerhalb einer forstlichen Verwaltungsstruktur tätig sind, bilden eine Basisgruppe (siehe § 14, Ziffer 12).
  2. Basisgruppen sind nichtselbständige strukturelle Untergliederungen des Landesverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt, sie ist jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als 20 % der Mitglieder der Basisgruppe oder der Hauptvorstand des Landesverbandes dieses schriftlich bei der ersten Vorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragen.
  4. Der Vorstand besteht mindestens aus
    1.   der ersten Vorsitzenden
    2.   der zweiten Vorsitzenden als Vertreter
    3.   der Schatzmeisterin.
    Er wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung der Basisgruppe gewählt.
  5. Er organisiert die BDF Arbeit der Basisgruppe im Sinne des § 2 dieser Satzung auf der Grundlage eines Jahresarbeits- und Finanzplanes.

 

§ 17 Einladung

Hauptvorstand, geschäftsführender Vorstand und Basisgruppen müssen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagsordnung, des Tagungsortes und der Zeit einberufen werden. Bei Vorliegen von Anträgen, Beschwerden und Berufungen sind diese in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Einladung erfolgt schriftlich (Brief, Mail oder Fax).

 

§ 18 Beschlussfassung

Beschlüsse werden in der Regel während der Sitzung eines Gremiums mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Das Gremium kann während der Sitzung beschließen, einen schriftlichen Rundbeschluss (per Brief, Mail oder Fax) zuzulassen, dabei muss eine Entscheidungsfrist von mindestens 7 Tagen eingeräumt werden.

 

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Jugendvertretung

Die BDF-Mitglieder bis 35 Jahre können auf Ebene des Landes und der Basisgruppen je eine oder zwei gleichberechtigte Jugendvertreterinnen wählen.

 

§ 20 Verbandsorgan

Mitteilungsblatt des Landesverbandes ist das Mitteilungsblatt des Bundes Deutscher Forstleute (BDF aktuell). Für spezielle Landesbeiträge können gesonderte Mitteilungsblätter herausgegeben werden.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem vom Hauptvorstand mit ¾ Mehrheit zu diesem Zweck einberufenen Landesgewerkschaftstag und von diesem nur mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Sind nicht mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend, ist frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zehn Wochen ein neuer Landesgewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  2. Der Auflösungslandesgewerkschaftstag beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des Landesverbandes.
  3. Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt, so sind die Geschäftsbücher und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

 

§ 22 Haftung

Der BDF-Landesverband Brandenburg-Berlin haftet ausschließlich mit dem Verbandsvermögen.

 

§ 23 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können vom Landesgewerkschaftstag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Wenn durch Satzungsänderungen eine Veränderung in der organisatorischen Selbständigkeit oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Gewerkschaft bedingt wird, muss der Beschluss mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gefasst werden.

 

§ 24 Gültigkeit der Satzung

Diese Fassung der Satzung wurde am 3. September 2022 durch den Landesgewerkschaftstag beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.


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